
 Informationen zum Wohnungsmietrecht 
           (Newsletter 2017/29)
Neues aus der Rechtsprechung
 Vorgetäuschte Modernisierungsankündigung
           
 
      Mieter haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie auf Grund einer umfassenden Modernisierungsankündigung des 
      Vermieters kündigen und ausziehen, der Vermieter danach aber nur in einem deutlich geringeren Umfang modernisiert 
      und deshalb der Verdacht einer vorgetäuschten Modernisierungsankündigung besteht (BGH VIII ZR 199/16). Hier hatte 
      der Vermieter den Austausch von Fenstern, Türen und Heizung sowie die Anbringung einer Wärmedämmung angekündigt 
      und eine Erhöhung der bisherigen Miete von 1.000,00 Euro um 523,79 Euro errechnet. Die Mieter machten daraufhin 
      von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, schalteten einen Makler ein und mieteten dann ein Einfamilienhaus. 
      Nach dem Auszug der Mieter wurden nur Fenster und Türen ausgetauscht, mehr passierte nicht. Wegen schlechter 
      Witterung, Personalengpässen etc. sei es zu Verzögerungen gekommen, argumentierte der Vermieter. Den 
      Schadensersatzanspruch der Mieter, u.a. auf Erstattung der Maklerkosten, lehnte der BGH ab. Der Vermieter sei 
      nicht verpflichtet gewesen, über Verzögerungen der Modernisierungsarbeiten, die nach dem Auszug des Mieters 
      stattfinden sollten, zu informieren. Es könne auch nicht von einem arglistigen Vortäuschen einer in Wahrheit 
      nicht beabsichtigten Modernisierung gesprochen werden. Der Vermieter habe mit den Arbeiten begonnen, Gründe 
      für die Verzögerung benannt und das Material für die Fassade sei angeschafft worden. Warum der Vermieter bis 
      heute die Modernisierungsarbeiten nicht abgeschlossen habe, bzw. ob er überhaupt noch modernisieren wolle, 
      spiele für den Schadensersatzanspruch des Mieters keine Rolle.
      
      
      
      
Wohnungs- und Immobilienbericht 
      der Bundesregierung: nach den „aktuellen“ Zahlen der Bundesregierung, 
      d.h. Stand 2014, gibt es in Deutschland insgesamt 41 Mio. Wohnungen, davon 39,2 Mio. Wohnungen in Wohngebäuden. 45,5 % 
      der Wohnungen werden von Eigentümern selbst bewohnt, 54,5 % sind vermietet. 3 % der Wohnungen standen leer.
      13,5 Mio. Wohnungen sind von privaten Eigentümern vermietet. Privatwirtschaftliche Wohnungs-unternehmen bzw. 
      sonstige Unternehmen vermieten 2,86 Mio. Wohnungen. Daneben gibt es noch rund 2,3 Mio. Mietwohnungen in der 
      Hand von Kommen und 2,1 Mio. Genossenschaftswohnungen.
      
      
GdW-Unternehmen bauen 38 % aller 
      neuen Mietwohnungen: Die im Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, 
      dem GdW, zusammengeschlossenen Wohnungsunternehmen haben 2016 knapp 20.000 neue Wohnungen fertig gestellt. Das waren 
      15 % mehr als im Vorjahr. Die GdW-Unternehmen haben damit bundesweit rund 38 % aller neuen Mietwohnungen gebaut. 
      Allerdings bleiben diese Fertigstellungszahlen hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Vor einem Jahr 
      prognostizierte der GdW noch einen Anstieg um über 50 % beim Wohnungsneubau.
      
      
      Deutschlands Hauskäufer: alt, reich und kinderlos: Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) ist 
      jetzt der Frage nachgegangen, wer eigentlich in der aktuellen Niedrigzinsphase ein Haus baut oder eine Wohnung kauft.
      Das Ergebnis: der durchschnittliche Immobilienkäufer ist ziemlich alt, verdient überdurchschnittlich viel Geld – und 
      hat keine Kinder. 69 % aller Haushalte, die zum ersten Mal eine Immobilie kaufen, sind kinderlos. Der durchschnittliche 
      Erstkäufer ist 48 Jahre alt, d.h. „alt“ im internationalen Vergleich. Gleichzeitig gelingt es immer weniger Mietern, 
      in die eigenen vier Wände zu wechseln. Gab es im Jahr 2013 noch knapp 780.000 Haushalte, die zum ersten Mal eine 
      Immobilie erworben haben, waren es im Jahr 2015 nur 580.000. Stattdessen kaufen viele Menschen, die bereits ein 
      Eigenheim besitzen, eine weitere Wohnung als Geldanlage hinzu.
      
      Wohnungspolitische und mietrechtliche Forderungen zur Bundestagswahl 2017 (Teil 2)
      
      Der Deutsche Mieterbund hat einen Forderungskatalog zur Bundestagswahl 2017 aufgestellt. Über die einzelnen Forderungen 
      werden wir fortlaufend informieren: Die soziale Wohnraumförderung, d.h. der Bau von Sozialmietwohnungen, muss Daueraufgabe 
      von Bund und Ländern bleiben. Diese gemeinsame Zuständigkeit und Verantwortung von Bund und Ländern muss gesetzlich verankert 
      werden, ggf. im Grundgesetz festgeschrieben werden. Wenn nicht, werden ab 2020 nur noch die Länder für die soziale 
      Wohnraumförderung und deren Finanzierung zuständig sein. Zusätzlich bzw. ergänzend zu einer sozialen Wohnraumförderung 
      ist der Aufbau eines gemeinwohlorientierten Wohnungsmarktsegments notwendig. Wohnungsunternehmen, die dauerhaft 
      Mietpreisbindungen und Mietpreisbegrenzungen, eine Beschränkung der Gewinnausschüttung auf 3-4 % und eine dauerhafte 
      Zweckbindung ihres Vermögens akzeptieren, sollen steuerlich und auf sonstige Art und Weise gefördert werden.
           
           
           
           
     
    GewerbeMietrecht Saar
                      
Mieterschutz Saar e.V.
+49 681 94 767-0
info@gewerbemietschutzsaar.de
 
      
Mieterschutz Saar e.V.
+49 681 94 767-0
info@gewerbemietschutzsaar.de






